Weihnachtszeit – die Zeit des Schenkens

In den vergangenen Tagen habe ich euch immer wieder Homepages präsentiert, auf denen Menschen ihre Arbeit altruistisch der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Heute möchte ich euch fragen, ob ihr auf eueren Rechnern nicht auch noch Schätzchen habt, die ihr der Welt zur Verfügung stellen wollt. Eine Kostprobe eurer A14-Lehrprobe, etwas von der Lebenszeitverbeamtung, von der UPP oder vielleicht sogar noch aus dem Referendariat. Sicher habt ihr da etwas, womit ihr die Welt bereichern könnt.
Es gibt viele Möglichkeiten, wie ihr der Welt euer Geschenk zukommen lassen könnt. Denn viele der bislang präsentierten Homepages freuen sich über euer Material.
Falls ihr euch jedoch nicht sicher seid, welche Homepage für euer Material geeignet sein könnte, werde ich euch gerne beraten. Mit vielen der bislang vorgestellten Kolleginnen und Kollegen habe ich bereits (mindestens) korrespondiert. Also, folgt dem Motto dieses Weblogs und macht doch mit!

Fachportal Pädagogik

Zu Weihnachten möchte ich euch auf ein besonderes Geschenk hinweisen. Das Fachportal Pädagogik bietet nicht nur Unterrichtsentwürfe sondern vieles mehr. Vielleicht auch geeignete Literatur für dein wissenschaftliches Arbeiten? Nutzt die Weihnachtstage doch mal zum Stöbern. Und falls ihr interessante Quellen findet, die dort noch nicht erwähnt werden, könnt ihr sie ja einstellen 🙂

Weihnachten und Urheberrecht

„Es geht auf die Festtage zu. Da hat man ganz angespannt ein mehrgängiges Festessen kreiert und hofft auf Urheberschutz. Falsch, meint der Jurist Robert A. Gehring: „Ein Kochrezept ist laut Duden ein „Rezept, nach dem eine Speise zubereitet werden kann“, wobei Rezept eine andere Bezeichnung für eine „Back-, Kochanweisung“ ist. Die Speisen selbst sind nicht Teil des Rezepts und prinzipiell nicht vom Urheberrecht erfasst. Auch wenn häufig von „Kochkunst“ die Rede ist, gibt es im Urheberrecht keinen Schutz für fertige Gerichte aus Pfanne, Topf oder Kuchenform. Das mag vielleicht überraschen, aber das Urheberrecht schützt ausdrücklich nur Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Wenn umgangssprachlich von einem „Rezept“ die Rede ist, kann damit sowohl die Beschreibung oder Darstellung der Zubereitung eines Gerichts gemeint sein als auch die inhaltliche Aussage, die in dieser Beschreibung steckt – die Idee zur Speisenzubereitung. Urheberrechtlich betrachtet, sind „Rezept als Beschreibung“ und „Rezept als Idee zur Speisenzubereitung“ zwei grundverschiedene Dinge: Das Erste ist die Form, das Zweite der Inhalt. Urheberrechtlich geschützt sein kann nur ein „Rezept als Beschreibung“, also die sprachliche Form. Nimmt man einmal das Rezept für eine Hühnerbrühe, so ist die Idee, etwas Gemüse mit Gewürzen, Hühnerfleisch und Wasser zusammen solange zu kochen, bis man eine Hühnerbrühe hat, nicht urheberrechtlich schützbar. Wenn man diese Idee allerdings in einem Rezept beschreibt, kann diese Beschreibung unter gewissen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützt sein.“ Also: nur wer schreibt, bleibt.
(gefunden in: netz.macht.kultur – 6. Kulturpolitischer Bundeskongress | Newsletter 17)